Wissenswertes
27.10.18

Energieausweis - Was wenn er abgelaufen ist?

Seit ca. zehn Jahren gilt auch für Immobilien eine Ausweispflicht. Mit einem Energieausweis müssen Eigentümer nachweisen können, wie effizient ihre Immobilie ist. 

Wer eine Immobilie besitzt, sollte einen Blick auf den Energieausweis seines Gebäudes werfen. Der Grund: bereits 2018 und 2019 sind die ersten erstellten Ausweise abgelaufen. Die Gültigkeit der Dokumente beträgt zehn Jahre. Sollte die Frist abgelaufen sein, ist ein neuer Ausweis zu erstellen. Haben Eigentümer keinen gültigen Energieausweis, drohen in bestimmten Fällen hohe Bußgelder. 

Bei welchen Gebäuden laufen die Ausweise bald ab?

Betroffen sind zunächst Wohnimmobilien mit einem Baujahr vor 1966. Für sie ist seit Mitte 2008 ein Energieausweis verpflichtend, wenn sie vermietet, verpachtet oder verkauft werden. Folglich sind die ersten Ausweise nun abgelaufen. Wohngebäude mit Baujahr ab 1966 brauchen seit Januar 2009 ebenfalls einen Energieausweis. Hier wurden seit 2019 die ersten Ausweise ungültig. Vorgeschrieben ist der Ausweis auch für Gebäude, die seit 1. Oktober 2007 neu gebaut oder modernisiert wurden. Hier sind die ersten Ausweise bereits im Oktober 2017 abgelaufen. 

Müssen Eigentümer nun sofort einen neuen Ausweis besorgen? 

Nein. Einen neuen Energieausweis brauchen Eigentümer nur dann wieder, wenn sie ihr Gebäude verkaufen oder – ganz oder teilweise – neu vermieten. Der Energieausweis muss dann den Interessenten bei der Besichtigung vorgelegt werden. Auch für die Immobilienanzeige sind Angaben aus dem Energieausweis Pflicht. Wer sein Eigentum selbst nutzt oder nicht vermietet, braucht im Prinzip auch keinen Energieausweis. Baudenkmäler, sowie kleine Gebäude mit einer Nutzfläche von bis zu 50 Quadratmetern sind von der Ausweispflicht freigestellt.

Was passiert, wenn man sich nicht an die Vorgaben hält?

Der Verkäufer oder Vermieter ist verantwortlich dafür, den Energieausweis rechtzeitig vorzulegt bzw. zu übergeben. Wer dies nicht macht, riskiert ein Bußgeld. Im schlimmsten Fall kann das bis zu 15.000 Euro betragen. Gleiches trifft Eigentümer, die vorsätzlich oder leichtfertig nicht dafür Sorge tragen, dass die von ihnen zur Erstellung eines Energieverbrauchsausweises zur Verfügung gestellten Daten richtig sind.

 

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